OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.10.2005
9 UF 108/05
Normen:
RegelbetragVO § 2 ; ZPO § 323 § 645 Abs. 2 ; ZPO § 645 Abs. 2 ; SGB VIII § 60 ;
Fundstellen:
OLG Report-Brandenburg 2006, 260
Vorinstanzen:
AG Zehdenick, vom 18.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 FH 33/04

Unzulässigkeit des Verfahrens auf vereinfachte Festsetzung des Unterhaltes aufgrund anderweitiger Titulierung des begehrten Unterhaltes gemäß § 645 Abs. 2 ZPO

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2005 - Aktenzeichen 9 UF 108/05

DRsp Nr. 2006/21257

Unzulässigkeit des Verfahrens auf vereinfachte Festsetzung des Unterhaltes aufgrund anderweitiger Titulierung des begehrten Unterhaltes gemäß § 645 Abs. 2 ZPO

»1. Vor dem Organ der Jugendhilfe errichtete vollstreckbare Urkunden gelten als Vollstreckungstitel im Sinne des § 60 SGB VIII, sind also auch über die Wiedervereinigung hinaus vollstreckungsfähige Titel. 2. Für eine anderweitige (höhere) Festsetzung von Unterhalt bleibt dem Antragsteller daher allein das Verfahren einer Abänderungsklage gem. § 323 ZPO

Normenkette:

RegelbetragVO § 2 ; ZPO § 323 § 645 Abs. 2 ; ZPO § 645 Abs. 2 ; SGB VIII § 60 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsgegner ist der nichteheliche Vater des am 16. Februar 1988 geborenen Antragstellers. Mit Urkunde vom 23. August 1988 (Rat des Kreises ..., Register-Nr. 188/88, Bl. 18) hat er die Vaterschaft für den Antragsteller anerkannt und sich zugleich zu monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von zuletzt 120,00 M/DDR verpflichtet.

Mit Urkunde des Jugendamtes des Landkreises ... vom 08. Juli 2004 (Register-Nr. 476/2004, Bl. 10 d.A.) verpflichtete sich der Antragsgegner, in Abänderung der vorgenannten Urkunde des Rates des Kreises ... in der Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 31.08.2004 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 116 % des jeweiligen Regelbetrags der 3. Altersstufe gemäß § 2 RegelbetragVO zu zahlen.