I.
Der Antragsgegner ist der nichteheliche Vater des am 16. Februar 1988 geborenen Antragstellers. Mit Urkunde vom 23. August 1988 (Rat des Kreises ..., Register-Nr. 188/88, Bl. 18) hat er die Vaterschaft für den Antragsteller anerkannt und sich zugleich zu monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von zuletzt 120,00 M/DDR verpflichtet.
Mit Urkunde des Jugendamtes des Landkreises ... vom 08. Juli 2004 (Register-Nr. 476/2004, Bl. 10 d.A.) verpflichtete sich der Antragsgegner, in Abänderung der vorgenannten Urkunde des Rates des Kreises ... in der Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 31.08.2004 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 116 % des jeweiligen Regelbetrags der 3. Altersstufe gemäß § 2 RegelbetragVO zu zahlen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|