A.
Das Amtsgericht Heidelberg hat die Ehe der Parteien mit Verbundurteil vom 03.05.2007 geschieden und dabei u. a. ausgesprochen:
2. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
Hintergrund dieser Entscheidung ist folgender Sachverhalt:
Die Parteien haben am .... 992 geheiratet (Ehezeit im Sinne des § 1587 BGB : ... 1992 bis ... 2006). Aus ihrer Ehe ist der am ... 2000 geborene Sohn T. hervorgegangen. Der am ... 1961 geborene Antragsteller ist ... , die am ... 1967 geborene Antragsgegnerin ist ... . Sie lebten in ... in getrennten Wohnungen. Seit dem ... 2005 leben sie getrennt. T. hat seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter.
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