OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.08.2008
16 UF 109/07
Normen:
ZPO § 130 Nr. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 253 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Heidelberg - 37 F 97/06 BGH - XII ZB 46/08 - 03.05.2007,

Unzulässigkeit einer befristeten Beschwerde ohne Bekanntgabe der Anschrift des Beschwerdeführers in rechtsmißbräuchlicher Absicht

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.08.2008 - Aktenzeichen 16 UF 109/07

DRsp Nr. 2008/18237

Unzulässigkeit einer befristeten Beschwerde ohne Bekanntgabe der Anschrift des Beschwerdeführers in rechtsmißbräuchlicher Absicht

»Eine befristete Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer nicht seine Anschrift bekannt gibt, ist auch dann unzulässig, wenn damit der Verfahrensfortgang und eine Sachentscheidung in einer anderen zwischen denselben Beteiligten anhängigen Rechtssache verhindert oder jedenfalls verzögert werden soll.«

Normenkette:

ZPO § 130 Nr. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 253 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Das Amtsgericht Heidelberg hat die Ehe der Parteien mit Verbundurteil vom 03.05.2007 geschieden und dabei u. a. ausgesprochen:

2. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

Hintergrund dieser Entscheidung ist folgender Sachverhalt:

Die Parteien haben am .... 992 geheiratet (Ehezeit im Sinne des § 1587 BGB : ... 1992 bis ... 2006). Aus ihrer Ehe ist der am ... 2000 geborene Sohn T. hervorgegangen. Der am ... 1961 geborene Antragsteller ist ... , die am ... 1967 geborene Antragsgegnerin ist ... . Sie lebten in ... in getrennten Wohnungen. Seit dem ... 2005 leben sie getrennt. T. hat seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter.