OLG Hamm - Beschluss vom 16.09.2019
4 WF 232/19
Normen:
FamGKG -KV Nr. 1912;
Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 1292/16

Unzulässigkeit einer BeschleunigungsbeschwerdeBeschwerdeeinlegung nach Beendigung eines Verfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 16.09.2019 - Aktenzeichen 4 WF 232/19

DRsp Nr. 2021/3718

Unzulässigkeit einer Beschleunigungsbeschwerde Beschwerdeeinlegung nach Beendigung eines Verfahrens

Tenor

Die Beschleunigungsbeschwerde des Kindesvaters wird als unzulässig verworfen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

FamGKG -KV Nr. 1912;

Gründe

I.

Die Beschleunigungsbeschwerde des Kindesvaters vom 08.08.2019 ist unzulässig, da das zugrunde liegende einstweilige Anordnungsverfahren, das unter dem Az. 5 F 1292/16 AG Lüdenscheid geführt wird, seit der Anordnung vom 02.03.2017 abgeschlossen ist.

Da nach der Begründung des Gesetzes zur Beschleunigungsrüge diese nur bis zur Beendigung des Verfahrens eingelegt werden kann (vgl. BT-Drs. 18/9092, 17), sind sowohl die Beschleunigungsrüge als auch die Beschleunigungsbeschwerde unzulässig. Denn mit der Beendigung des Verfahrens entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Zweck der Rüge, die Beschleunigung des Verfahrens, nicht mehr erreicht werden kann (vgl. auch BVerfG FamRZ 2018, 1761).

So liegt der Fall hier, da das Anordnungsverfahren, wie bereits dargelegt, abgeschlossen ist.

Auch das Ordnungsmittelverfahren gegen die Kindesmutter, das auf Antrag des Kindesvaters durchgeführt worden ist, ist letztlich mit dem Beschluss des Familiengerichts vom 20.11.2017 sowie der Beschwerdeentscheidung des Senats vom 08.02.2018 beendet.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Nr. 1912 KV FamGKG.