OLG Stuttgart - Beschluss vom 14.11.2025
16 UF 211/25
Normen:
FamFG § 59; VersAusglG § 33;
Fundstellen:
FamRZ 2026, 379
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, vom 30.09.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 997/25

Unzulässigkeit einer Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund gegen einen Versorgungsausgleich in Ermangelung einer Beschwer

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.11.2025 - Aktenzeichen 16 UF 211/25

DRsp Nr. 2025/14764

Unzulässigkeit einer Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund gegen einen Versorgungsausgleich in Ermangelung einer Beschwer

Setzt das Familiengericht die Kürzung einer laufenden Versorgung gem. § 33 VersAusglG mit Wirkung zu einem Zeitpunkt aus, zu dem die - inzwischen rechtskräftige - Entscheidung zum Versorgungsausgleich noch nicht rechtskräftig war, und wendet sich ein Versorgungsträger allein gegen den (verfrühten) Zeitpunkt der Aussetzung der Kürzung, so ist die Beschwerde in Ermangelung einer Beschwer im Sinne des § 59 FamFG unzulässig.

Tenor

1. Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg vom 30.9.2025 wird als unzulässig verworfen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 1.427 €

Normenkette:

FamFG § 59; VersAusglG § 33;

Gründe

I

Der am XX.XX.1960 geborene 65-jährige Antragsteller und die am XX.XX.1965 geborene 59-jährige Frau S. L. schlossen am 23.6.1989 die Ehe. Der Scheidungsantrag wurde im Dezember 2024 zugestellt.

Der Antragsteller bezieht seit dem 1.7.2025 eine Rente, während die Antragsgegnerin noch erwerbstätig ist.