OLG Köln - Beschluss vom 03.09.2021
10 UF 99/21
Normen:
FamFG § 57 S. 1; FamFG § 32;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 22.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 226 F 91/21

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Familiengerichts im Wege der einstweiligen AnordnungBegriff der mündlichen ErörterungWirkung einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung

OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2021 - Aktenzeichen 10 UF 99/21

DRsp Nr. 2022/4837

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Familiengerichts im Wege der einstweiligen Anordnung Begriff der mündlichen Erörterung Wirkung einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 22.06.2021 - 226 F 91/21 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 2.000,00 €

Normenkette:

FamFG § 57 S. 1; FamFG § 32;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil bereits unstatthaft; Entscheidungen, die vom Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung erlassen wurden, sind regelmäßig nicht anfechtbar (§ 57 Satz 1 FamFG). Die Beschwerde ist gegen Sorgerechtsentscheidungen im Eilverfahren nur dann zulässig, wenn aufgrund mündlicher Erörterung entschieden worden ist, § 57 S. 2 FamFG; dies ist aber, worauf die Beschwerde insoweit zutreffend verweist, vorliegend nicht geschehen.