AG Baden-Baden, vom 07.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 123/20
Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichMehrere Anrechte bei einem VersorgungsträgerBeginn der Beschwerdefrist durch die erste Zustellung einer erstinstanzlichen EntscheidungVoraussetzungen für eine Wiedereinsetzung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.04.2022 - Aktenzeichen 20 UF 97/21
DRsp Nr. 2022/13168
Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichMehrere Anrechte bei einem VersorgungsträgerBeginn der Beschwerdefrist durch die erste Zustellung einer erstinstanzlichen EntscheidungVoraussetzungen für eine Wiedereinsetzung
Bestehen in einer Versorgungsausgleichssache bei einem Versorgungsträger mehrere Anrechte, wird durch die erste Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung an ihn der Lauf der Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1FamFG bewirkt.1. Bestehen in einer Versorgungsausgleichssache bei einem Versorgungsträger mehrere Anrechte, wird durch die erste Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung an ihn der Lauf der Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1FamFG bewirkt.2. Ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung nicht ohne Weiteres, dass noch ein weiteres bei dem Versorgungsträger bestehendes Anrecht, welches nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, materiell-rechtlich betroffen ist, kommt gemäß § 17 Abs. 1FamFG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist in Betracht.3. Wiedereinsetzung kann jedoch nicht gewährt werden, wenn der Versorgungsträger die versäumte Rechtshandlung nicht binnen zwei Wochen nach der in Bezug auf das weitere Anrecht erfolgten Kenntnisnahme nachgeholt hat.
Tenor
1. 2. 3.
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