OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.01.2022
9 UF 198/21
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; BGB § 1666;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1034
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 13.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 230 F 49/21

Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen fehlender BeschwerdeberechtigungUnmittelbarer Eingriff in das Recht der elterlichen Sorge in einem Kinderschutzverfahren (vorliegend verneint)Ablehnung von Maßnahmen zum Schutz eines Kindes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2022 - Aktenzeichen 9 UF 198/21

DRsp Nr. 2022/2447

Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen fehlender Beschwerdeberechtigung Unmittelbarer Eingriff in das Recht der elterlichen Sorge in einem Kinderschutzverfahren (vorliegend verneint) Ablehnung von Maßnahmen zum Schutz eines Kindes

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus (Zweigstelle Guben) vom 13. September 2021 (Az: 230 F 49/21) wird als unzulässig verworfen.

2. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

4. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

5. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1; BGB § 1666;

Gründe:

I.

Mit ihrem verfahrenseinleitenden Antrag regten die Antragsteller als Eltern ihrer am .... 2013 geborenen Tochter .... die Einleitung eines familiengerichtlichen Verfahrens nach § 1666 Abs. 4 BGB gegen den Antragsgegner an. Insoweit haben sie vom Antragsgegner, der eine Wohnung in dem den Kindeseltern (jedenfalls ursprünglich) zu Eigentum gehörenden Mehrfamilienhaus bewohnte, Lärm- und Geruchsbelästigungen bis hin zu Morddrohungen ihnen und weiteren Hausbewohnern gegenüber vorgeworfen. Ihre Tochter habe dies ebenfalls erfahren und insoweit Angstzustände und Schlafstörungen entwickelt.