Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 15. März 2018 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Geldern (
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 600 EUR festgesetzt.
Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG als unzulässig zu verwerfen, weil es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt und der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 600 EUR (§ 61 Abs. 1 FamFG) nicht überschritten ist. Das Amtsgericht hat die Beschwerde auch nicht zugelassen.
Der Senat hat auf die durchgreifenden Bedenken vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des BGH und insbesondere dessen Entscheidung vom 10.01.2018 (
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|