OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.06.2018
3 UF 66/18
Normen:
ZPO § 522 Abs. 1 S. 2; FamFG § 117 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Geldern, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 190/16

Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen Nichterreichen des Beschwerdewertes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.06.2018 - Aktenzeichen 3 UF 66/18

DRsp Nr. 2019/12128

Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen Nichterreichen des Beschwerdewertes

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 15. März 2018 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Geldern (11 F 190/16) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 600 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 1 S. 2; FamFG § 117 Abs. 1 S. 3;

Gründe

Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG als unzulässig zu verwerfen, weil es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt und der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 600 EUR (§ 61 Abs. 1 FamFG) nicht überschritten ist. Das Amtsgericht hat die Beschwerde auch nicht zugelassen.

Der Senat hat auf die durchgreifenden Bedenken vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des BGH und insbesondere dessen Entscheidung vom 10.01.2018 (XII ZB 451/17) bereits mit Verfügung vom 02.05.2018 hingewiesen und dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.