OLG Köln - Beschluss vom 08.11.2018
27 UF 180/18
Normen:
FamFG § 61 Abs. 1; JVEG § 20;
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 25.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 328 F 176/16

Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen Nichterreichen des BeschwerdewertesVerpflichtung zur Erteilung einer AuskunftEigener Zeitaufwand des zur Auskunft VerpflichtetenKosten der Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson

OLG Köln, Beschluss vom 08.11.2018 - Aktenzeichen 27 UF 180/18

DRsp Nr. 2019/9168

Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen Nichterreichen des Beschwerdewertes Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft Eigener Zeitaufwand des zur Auskunft Verpflichteten Kosten der Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson

1. Bei einer Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft bzw. zur Vorlage von Belegen bestimmt sich die Beschwer des Verpflichteten nach seinem Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen bzw. die Belege nicht vorlegen zu müssen. 2. Maßgebend ist insoweit der Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erteilung der Auskunft bzw. die Vorlage der Belege erfordert.3. Eigener Zeitaufwand des zur Auskunft/Belegvorlage Verpflichteten ist in der Freizeit zu leisten; dafür ist grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftpflichtige gemäß § 20 JVEG als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde.4. Die Kosten der Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson werden bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nur dann berücksichtigt, wenn sie zwangsläufig entstehen; dies ist der Fall, wenn der Auskunftpflichtige zu einer sachgerechten Auskunfterteilung nicht in der Lage ist.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Siegburg vom 25.07.2018 (328 F 176/16) wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.

3. 4.