OLG Bamberg - Beschluss vom 31.01.2020
2 WF 265/19
Normen:
ZPO § 118 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 940
FuR 2020, 596
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 1283/19

Unzulässigkeit einer GehörsrügeKein Eingriff in die Rechtsstellung des Hauptsachegegners durch die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe

OLG Bamberg, Beschluss vom 31.01.2020 - Aktenzeichen 2 WF 265/19

DRsp Nr. 2020/4857

Unzulässigkeit einer Gehörsrüge Kein Eingriff in die Rechtsstellung des Hauptsachegegners durch die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe

1. Im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren ist nur der die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe Nachsuchende Beteiligter.2. Durch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird in die Rechtsstellung des Hauptsachegegners nicht eingegriffen.3. Eine Gehörsrüge des "Gegners" wegen nicht eingeräumter Möglichkeit der Stellungnahme nach § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren ist nicht statthaft.

Tenor

1.

Die Gehörsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11.11.2019 (2 WF 265/19) wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.