BVerwG - Beschluss vom 09.11.2016
1 B 103.16
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1; BGB § 1903 Abs. 3 S. 1; GKG § 63 Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 4 S. 1; VwGO § 62 Abs. 2; VwGO § 152 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 06.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 960/16

Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen den eine Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung verwerfenden Beschluss eines Verwaltungsgerichtshofs; Unzulässigkeit eines durch einen nicht prozessfähigen unter Betreuung stehenden Kläger eingelegten Rechtsmittels

BVerwG, Beschluss vom 09.11.2016 - Aktenzeichen 1 B 103.16

DRsp Nr. 2016/19688

Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen den eine Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung verwerfenden Beschluss eines Verwaltungsgerichtshofs; Unzulässigkeit eines durch einen nicht prozessfähigen unter Betreuung stehenden Kläger eingelegten Rechtsmittels

Tenor

Die Rechtsmittel der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Juni 2016 (1 S 960/16) werden verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1; BGB § 1903 Abs. 3 S. 1; GKG § 63 Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 4 S. 1; VwGO § 62 Abs. 2; VwGO § 152 Abs. 1;

Gründe

1. Die als "Nichtzulassungsbeschwerde" sowie "Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde" bezeichneten Rechtsmittel sind schon deshalb unzulässig, weil sie nicht statthaft sind.