BVerfG - Beschluß vom 09.07.2002
1 BvL 5/99
Normen:
PStG § 13 Abs. 1 ; GG Art. 100 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Krefeld - 24.2.1999 -31 (32) III K 22/95),

Unzulässigkeit einer Richtervorlage betreffend die Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1 S. 3 PStG

BVerfG, Beschluß vom 09.07.2002 - Aktenzeichen 1 BvL 5/99

DRsp Nr. 2002/10582

Unzulässigkeit einer Richtervorlage betreffend die Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1 S. 3 PStG

Unzulässigkeit einer Richtervorlage betreffend die Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1 S. 3 PStG in der bis zum 30.6.1998 geltenden Fassung, wonach im Falle des Getrenntlebens der Ehegatten das Familienbuch von dem für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Mannes zuständigen Standesbeamten fortgeführt wurde.Die Vorlage ist unzulässig, da sie die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen läßt.

Normenkette:

PStG § 13 Abs. 1 ; GG Art. 100 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Gegenstand des Vorlagebeschlusses ist die verfassungsrechtliche Prüfung des § 13 Abs. 1 Satz 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, der die örtliche Zuständigkeit des Standesbeamten für die Fortführung des Familienbuchs im Falle des Getrenntlebens der Ehegatten regelte.

1. Vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuordnung des Eheschließungsrechts (Eheschließungsrechtsgesetz - EheschlRG) vom 4. Mai 1998 (BGBl I S. 833) regelte das Personenstandsrecht in § 13 Abs. 1 Satz 3 PStG:

Leben die Ehegatten getrennt, so wird das Familienbuch von dem für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Mannes zuständigen Standesbeamten fortgeführt.