I. Gegenstand des Vorlagebeschlusses ist die verfassungsrechtliche Prüfung des §
1. Vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuordnung des Eheschließungsrechts (Eheschließungsrechtsgesetz -
Leben die Ehegatten getrennt, so wird das Familienbuch von dem für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Mannes zuständigen Standesbeamten fortgeführt.
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