BVerfG - Beschluß vom 29.09.2000
2 BvL 6/00
Normen:
EGStGB Art. 315a Abs. 2 ; StGB § 170 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2001, 261
Vorinstanzen:
AG Stralsund - 2.7.2000 - 542 Js 2254/99 42 Ds 358/99 ,

Unzulässigkeit einer Richtervorlage betreffend die Verfolgung einer mehr als zehn Jahre zurückliegenden, auf dem Gebiet der ehemaligen DDR begangenen Unterhaltspflichtverletzung

BVerfG, Beschluß vom 29.09.2000 - Aktenzeichen 2 BvL 6/00

DRsp Nr. 2000/9401

Unzulässigkeit einer Richtervorlage betreffend die Verfolgung einer mehr als zehn Jahre zurückliegenden, auf dem Gebiet der ehemaligen DDR begangenen Unterhaltspflichtverletzung

1. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist nur zulässig, wenn der Sachverhalt umfassend aufgeklärt ist und das vorlegende Gericht sich erschöpfend mit der Sach- und Rechtslage unter Einschluß der Erörterung verfassungsrechtlicher Fragen auseinander setzt. 2. Es liegt nahe, daß eine vor mehr als zehn Jahren auf dem Gebiet der ehemaligen DDR begangene Unterhaltspflichtverletzung bei zur Zeit noch zweifelhafter Tatbestandsverwirklichung wegen überlanger Verfahrensdauer überhaupt noch verfolgt werden kann. Auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Art. 315a Abs. 2 EGStGB kommt es nicht an.

Normenkette:

EGStGB Art. 315a Abs. 2 ; StGB § 170 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Vorlage des Amtsgerichts betrifft die Frage, ob Art. 315a Abs. 2 EGStGB mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

I. 1. Diese Vorschrift hat in der ab 31. Dezember 1997 geltenden Fassung folgenden Wortlaut:

Art. 315a