OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.01.2018
1 UF 133/15
Normen:
ZPO § 301; VersAusglG § 17; VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 27; EGBGB Art. 17 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Bad Schwalbach, vom 23.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 920/12

Unzulässigkeit einer Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.01.2018 - Aktenzeichen 1 UF 133/15

DRsp Nr. 2018/15801

Unzulässigkeit einer Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich

Eine Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich ist unzulässig, weil die Gefahr des Nebeneinanders zweier einander widersprechender Entscheidung zum Versorgungsausgleich besteht. Das gilt umso mehr, wenn der Antragsgegner der Durchführung des Versorgungsausgleichs insgesamt die Einwendung des Art 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB entgegen hält und das Vorliegen eines ehevertraglichen Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu prüfen ist.

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragsgegners, der A GmbH und der Versorgungskasse B wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bad Schwalbach vom 23.03.2015 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.090,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 301; VersAusglG § 17; VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 27; EGBGB Art. 17 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht nach zuvor erfolgter Scheidung in Österreich.