Auf die Beschwerden des Antragsgegners, der A GmbH und der Versorgungskasse B wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bad Schwalbach vom 23.03.2015 aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.090,00 Euro festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin begehrt die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht nach zuvor erfolgter Scheidung in Österreich.
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