BVerfG - Beschluss vom 08.07.2019
1 BvR 363/19
Normen:
BVerfGG § 34 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Landshut, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 1011/18

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bei offensichtlich fehlendem Rechtsschutzbedürfnis; Anforderungen an die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten des Bevollmächtigten

BVerfG, Beschluss vom 08.07.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 363/19

DRsp Nr. 2019/13027

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bei offensichtlich fehlendem Rechtsschutzbedürfnis; Anforderungen an die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten des Bevollmächtigten

Tenor

1.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Anwaltskanzlei ... und Kollegen wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Normenkette:

BVerfGG § 34 Abs. 2;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.