BVerfG - Beschluss vom 27.11.2020
1 BvR 836/20
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 6 Abs. 3; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1697a;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 753
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 26.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 302 F 2881/19
OLG Dresden, vom 28.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 UF 979/19

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen prozessualer Überholung; Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde; Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes an fachgerichtliche Entscheidungen über die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teil des elterlichen Sorgerechts; Zweifel an der Eignung einer Sorgerechtsmaßnahme

BVerfG, Beschluss vom 27.11.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 836/20

DRsp Nr. 2021/2954

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen prozessualer Überholung; Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde; Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes an fachgerichtliche Entscheidungen über die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teil des elterlichen Sorgerechts; Zweifel an der Eignung einer Sorgerechtsmaßnahme

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 6 Abs. 3; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1697a;

[Gründe]

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den im einstweiligen Anordnungsverfahren erfolgten Entzug weiter Teile des elterlichen Sorgerechts für ihre Tochter.

1. a) Die Beschwerdeführerin ist die Mutter einer im Oktober 2013 geborenen Tochter, die aus einer Beziehung mit dem Vater des Kindes hervorgegangen ist. Nach der Trennung der Eltern blieb das Kind zunächst im Haushalt der Beschwerdeführerin; diese hatte auch die alleinige Sorge für das Kind.

b) Auf Antrag des Vaters traf das Familiengericht eine Umgangsregelung. Es ordnete zudem eine Umgangspflegschaft an und beauftragte im Hauptsacheverfahren zum Sorgerecht die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens, das noch aussteht.