OLG Naumburg - Beschluß vom 14.10.1997
10 Wx 27/97
Normen:
BGB §§ 894 1913 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 1998, 150
Vorinstanzen:
LG Halle - 2 T 342/96 - Beschluß vom 16.09.1996,
AG Halle-Saalkreis - Grundbuchamt - Grundbuch von Halle Bl. 332,

Unzulässigkeit eines Amtswiderspruchs zur Sicherung eines Restitutionsanspruchs

OLG Naumburg, Beschluß vom 14.10.1997 - Aktenzeichen 10 Wx 27/97

DRsp Nr. 1998/7423

Unzulässigkeit eines Amtswiderspruchs zur Sicherung eines Restitutionsanspruchs

»1. Ein erloschener Verein, zu dessen Gunsten im Grundbuch ein Amtswiderspruch gebucht wurde, ist im Verfahren über die Löschung des Amtswiderspruches beteiligtenfähig. Dem steht die Rechtskraft eines zivilgerichtlichen Urteils nicht entgegen, durch das die vom Verein gegen den Buchberechtigten erhobene Klage auf Zustimmung zur Berichtigung der Grundbucheintragung (§ 894 BGB), gegen die sich der Amtswiderspruch richtet, wegen fehlender Prozeßfähigkeit des Vereins als unzulässig abgewiesen wurde.2. Hat das Registergericht einem Verein einen Notvorstand bestellt, so ist dieser berechtigt, den Verein in einem Grundbuchverfahren zu vertreten, selbst wenn der Verein bereits erloschen war und für die Vermögensabwicklung daher gemäß § 1913 BGB ein Pfleger zu bestellen gewesen wäre.3. Ein in das Grundbuch eingetragener Amtswiderspruch ist wegen Unrichtigkeit zu löschen, wenn demjenigen, zu dessen Gunsten er gebucht ist, gegen den Buchberechtigten ein Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung gemäß § 894 BGB nicht zusteht. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch aus § 894 BGB lediglich durch die vorrangigen Regelungen des Vermögensgesetzes verdrängt wird.«

Normenkette:

BGB §§ 894 1913 ;

Gründe:

I.