BayObLG vom 17.05.1984
BReg 1 Z 90/83
Normen:
BGB § 1617 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
DRsp I(167)320b
FamRZ 1984, 1146
ZblJR 1984, 360

BayObLG - 17.05.1984 (BReg 1 Z 90/83) - DRsp Nr. 1992/7188

BayObLG, vom 17.05.1984 - Aktenzeichen BReg 1 Z 90/83

DRsp Nr. 1992/7188

Unzulässigkeit eines aus den Familiennamen beider Eltern zusammengesetzten Doppelnamens für ein nichteheliches Kind.

Normenkette:

BGB § 1617 Abs.1 S.1;

Wiedergabe ausnahmsweise nur in Kurzfassung.

Ein aus den Familiennamen des Vaters und der Mutter zusammengesetzter Doppelname für ein nichteheliches Kind ist nach bürgerlichem Recht nicht zulässig. Gegen die durch das NEhelG eingeführte und durch das 1. EheRG geänderte Regelung des § 1617 Abs. 1 BGB bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch der Verfassungsauftrag des Art. 6 Abs. 5 GG erfordert es nicht, den in § 1617 BGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Namenseinheit von Mutter und Kind zugunsten eines Doppelnamens für das nichteheliche Kind aufzugeben. Eine dahingehende Namensänderung kann allenfalls im Verwaltungsverfahren gemäß § 3 NamÄndG erreicht werden, nicht aber im Wege der Berichtigung des Geburtenbuchs.

Fundstellen