OLG Bamberg - Beschluß vom 13.03.1996
2 WF 89/95
Normen:
BGB § 1564 ; FamRÄndG Art. 7 § 1 Abs. 1 S. 1, 3 ; ZPO § 328 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 95
NJW-RR 1997, 4
NJWE-FER 1997, 69
NJWE-FER 1997, 69 (LS)

Unzulässigkeit eines inländischen Scheidungsantrag nach rechtskräftiger Scheidung der türkischen Eheleute in der Türkei

OLG Bamberg, Beschluß vom 13.03.1996 - Aktenzeichen 2 WF 89/95

DRsp Nr. 1997/525

Unzulässigkeit eines inländischen Scheidungsantrag nach rechtskräftiger Scheidung der türkischen Eheleute in der Türkei

»1. Ein vor einem deutschen Gericht gestellter Scheidungsantrag wird unzulässig, wenn die türkischen Eheleute von einem türkischen Gericht rechtskräftig geschieden werden. Das gilt in der Regel auch dann, wenn das Scheidungsverfahren vor dem türkischen Gericht erst nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bei einem deutschen Gericht eingeleitet wurde.«2. Wird eine Ehe ausländischer (hier: türkischer) Staatsangehöriger durch Entscheidung des Heimatgerichts rechtskräftig geschieden, dann ist diese Entscheidung in Deutschland anzuerkennen, auch wenn hier schon vorher ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden war.3. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Antragsteller des hiesigen Verfahrens als Antragsgegner im ausländischen Verfahren an der mündlichen Verhandlung persönlich teilgenommen hat, ohne sich auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens in Deutschland zu berufen, und wenn der Inlandsbezug des Rechtsstreits wie hier gering ist.4. Eine erneute Entscheidung über das Scheidungsbegehren in Deutschland ist unzulässig, da über den Gegenstand anderweitig rechtskräftig entschieden ist.

Normenkette:

BGB § 1564 ; FamRÄndG Art. 7 § 1 Abs. 1 S. 1, 3 ; ZPO § 328 ;

Hinweise:

Hinweis zu A