BVerwG - Beschluss vom 21.11.2016
5 C 21.16 D, 5 B 60.16 D, 5 PKH 28.16 D
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1; VwGO § 62 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 15.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 1616/16

Unzulässigkeit eines Rechtsmittels wegen der fehlenden Prozessfähigkeit des geschäftsfähigen betreuten Klägers; Notwendige Einwilligung des Betreuers bei allen Rechtsangelegenheiten des Betreuten; Nachweisliche Aussichtlosigkeit eines Rechtsmittels

BVerwG, Beschluss vom 21.11.2016 - Aktenzeichen 5 C 21.16 D, 5 B 60.16 D, 5 PKH 28.16 D

DRsp Nr. 2017/1018

Unzulässigkeit eines Rechtsmittels wegen der fehlenden Prozessfähigkeit des geschäftsfähigen betreuten Klägers; Notwendige Einwilligung des Betreuers bei allen Rechtsangelegenheiten des Betreuten; Nachweisliche Aussichtlosigkeit eines Rechtsmittels

Tenor

Die von der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. September 2016 (VGH 6 S 1616/16) erhobene "Revision" und "Nichtzulassungsbeschwerde" sowie ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1; VwGO § 62 Abs. 2;

Gründe

1. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 erhobene "Revision" ist schon deshalb unzulässig, weil die Klägerin nicht prozessfähig ist.