BGH - Urteil vom 29.10.1986
IVb ZR 88/85
Normen:
ZPO § 301, § 323 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 301 Abs. 1 Unterhaltsabänderung 1
MDR 1987, 301
NJW 1987, 441

Unzulässigkeit eines Teilurteils bei mit Klage und Widerklage geltend gemachten Abänderungsverlangen

BGH, Urteil vom 29.10.1986 - Aktenzeichen IVb ZR 88/85

DRsp Nr. 1995/2465

Unzulässigkeit eines Teilurteils bei mit Klage und Widerklage geltend gemachten Abänderungsverlangen

»Begehren Unterhaltspflichtiger und Unterhaltsberechtigter mit Klage und Widerklage Abänderung desselben Unterhaltstitels für denselben Zeitraum, der eine Herabsetzung, der andere Erhöhung des Unterhalts, so ist ein Teilurteil über die Klage oder die Widerklage unzulässig. Für ein abweisendes Teilurteil gilt dies jedenfalls dann, wenn es einem Rechtsmittel unterliegt.«

Normenkette:

ZPO § 301, § 323 ;

Tatbestand:

Der im Jahre 1918 geborene Kläger ist Zahnarzt, die im Jahre 1923 geborene Beklagte ist Sonderschullehrerin. Die am 30. September 1950 geschlossene Ehe der Parteien ist seit dem 8. März 1982 geschieden. Aus dem Scheidungsverbundverfahren gelangte nur der Streit um nachehelichen Unterhalt für die Ehefrau in die Berufungsinstanz. Dort verpflichtete sich der - jetzige - Kläger auf Vorschlag des Gerichts am 8. März 1982 in einem Prozeßvergleich, ab Scheidung einen monatlichen Aufstockungsunterhalt von 500 DM an die Beklagte zu zahlen. Die dem Vergleich zugrundeliegenden Erwägungen hielt der Vorsitzende des Senats auf Antrag beider Parteien in einem ihnen mitgeteilten Vermerk fest.