Der im Jahre 1918 geborene Kläger ist Zahnarzt, die im Jahre 1923 geborene Beklagte ist Sonderschullehrerin. Die am 30. September 1950 geschlossene Ehe der Parteien ist seit dem 8. März 1982 geschieden. Aus dem Scheidungsverbundverfahren gelangte nur der Streit um nachehelichen Unterhalt für die Ehefrau in die Berufungsinstanz. Dort verpflichtete sich der - jetzige - Kläger auf Vorschlag des Gerichts am 8. März 1982 in einem Prozeßvergleich, ab Scheidung einen monatlichen Aufstockungsunterhalt von 500 DM an die Beklagte zu zahlen. Die dem Vergleich zugrundeliegenden Erwägungen hielt der Vorsitzende des Senats auf Antrag beider Parteien in einem ihnen mitgeteilten Vermerk fest.
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