OLG Hamm, vom 28.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 29 U 13/03
LG Dortmund, vom 15.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 188/00
Unzulässigkeit eines Teilurteils bei objektiver Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsbegehren dem Grunde nach; Beachtlichkeit des Willens des Betreuten bei Entscheidungen des Betreuers; Bestellung eines Verfahrenspflegers
BGH, Urteil vom 22.07.2009 - Aktenzeichen XII ZR 77/06
DRsp Nr. 2009/20113
Unzulässigkeit eines Teilurteils bei objektiver Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsbegehren dem Grunde nach; Beachtlichkeit des Willens des Betreuten bei Entscheidungen des Betreuers; Bestellung eines Verfahrenspflegers
1. Entscheidet das Gericht im Falle objektiver Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsbegehren dem Grunde nach über die Leistungsanträge, ohne zugleich durch (Teil ) Endurteil über den Feststellungsantrag zu befinden, handelt es sich bei der Entscheidung um ein Grund- und Teilurteil. Dieses ist als Teilurteil unzulässig, wenn mit ihm die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verbunden ist (im Anschluss an BGH Urteile vom 30. April 2003, V ZR 100/02, NJW 200, 2380, 2381 und vom 4. Oktober 2000, VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155).
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