LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.11.2020
L 21 AS 753/20 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a); SGB II § 9 Abs. 2 S. 1; SGB II § 12; SGB II § 20 Abs. 1a S. 1; SGB II § 20 Abs. 2 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; BGB § 1567 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 28.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 1066/19

Unzulässigkeit und Unbegründetheit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe des monatlichen RegelbedarfesKein Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufiger Leistungsgewährung ohne Anerkennung einer RechtspflichtAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Hinblick auf das Nichtvorliegen einer Bedarfsgemeinschaft

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.11.2020 - Aktenzeichen L 21 AS 753/20 B ER

DRsp Nr. 2020/17920

Unzulässigkeit und Unbegründetheit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe des monatlichen Regelbedarfes Kein Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufiger Leistungsgewährung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Hinblick auf das Nichtvorliegen einer Bedarfsgemeinschaft

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 28.04.2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a); SGB II § 9 Abs. 2 S. 1; SGB II § 12; SGB II § 20 Abs. 1a S. 1; SGB II § 20 Abs. 2 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; BGB § 1567 Abs. 1 S. 2;

Gründe

1. Im Beschwerdeverfahren ist - wie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht - allein die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe des monatlichen Regelbedarfes ab dem 12.12.2019 (Antragstellung bei dem Sozialgericht) streitig. Denn mit Schriftsatz vom 17.04.2020 hat der Antragsteller seinen Antrag im sozialgerichtlichen Verfahren auf den Regelbedarf beschränkt.