OLG Karlsruhe - Urteil vom 14.12.2001
2 UF 212/00
Normen:
BGB § 1361 § 1577 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 820
FuR 2002, 317
NJW 2002, 900
OLGReport-Karlsruhe 2002, 145
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 25/99

unzumutbare Erwerbstätigkeit; Eheprägung; Differenzmethode

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2001 - Aktenzeichen 2 UF 212/00

DRsp Nr. 2002/1441

unzumutbare Erwerbstätigkeit; Eheprägung; Differenzmethode

»Erzielt die Unterhaltsberechtigte Einkünfte aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit (hier: Betreuung eines 5-jährigen Kindes und Studium sowie Teilzeiterwerbstätigkeit) bereits über einen längeren Zeitraum vor der Trennung, so sind diese als eheprägend anzusehen. Wird die Tätigkeit nach der Trennung fortgeführt oder gar ausgeweitet, findet die Differenzmethode Anwendung. Die Einkünfte können auch als Surrogat der bisher zugunsten der Familie erbrachten Haushaltsleistung angesehen werden.«

Normenkette:

BGB § 1361 § 1577 ;

Tatbestand:

Die Parteien haben am 15.3.1996 die Ehe geschlossen, aus der die gemeinsame Tochter S., geb. am 22.9.1996 hervorgegangen ist. Seit der im Dezember 1998 erfolgten Trennung lebt die Tochter bei der Klägerin. Die Ehe der Parteien wurde zwischenzeitlich geschieden, das Scheidungsurteil ist seit dem 20.10.2000 rechtskräftig.