BayObLG - Beschluss vom 18.03.2021
202 StRR 19/21
Normen:
StPO § 353;

Unzureichende Begründung für verletzte Unterhaltspflicht mit teilweise nicht in der LageBeschränkung der Berufung auf Rechtsfolge bei unzureichender Urteilsbegründung mangels Feststellungen zum SchuldumfangPrüfungsrecht des Berufungsgerichts zum Tatbestand gewerbsmäßiges betrügerisches Handeln

BayObLG, Beschluss vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 202 StRR 19/21

DRsp Nr. 2021/14005

Unzureichende Begründung für verletzte Unterhaltspflicht mit "teilweise nicht in der Lage" Beschränkung der Berufung auf Rechtsfolge bei unzureichender Urteilsbegründung mangels Feststellungen zum Schuldumfang Prüfungsrecht des Berufungsgerichts zum Tatbestand gewerbsmäßiges betrügerisches Handeln

1. Für die Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ( § 318 Satz 1 StPO ) ist es u.a. erforderlich, dass das Ersturteil ausreichende Feststellungen zum Schuldumfang trifft. Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn bei dem Vorwurf der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 Abs. 1 StGB lediglich ausgeführt wird, der Angeklagte sei zur "zumindest teilweisen Unterhaltszahlung in der Lage gewesen" .2. Auch im Falle der wirksamen Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch hat das Berufungsgericht eigene Feststellungen zum gewerbsmäßigen Handeln im Sinne von § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 1. Alt. StGB zu treffen (Anschluss u.a. an BGH, Beschl. v. 20.06.2017 - 1 StR 458/16 = BGHSt 62, 202 = NJW 2017, 2847 = wistra 2018, 133 = StV 2018, 265 und OLG Bamberg, Beschl. v. 06.03.2018 - 3 OLG 130 Ss 19/18 = StraFo 2018, 159 = wistra 2018, 319 ).

Tenor

I.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 23. November 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.

II.