I.
Das Amtsgericht bestellte am 22.10.2001 für die geistig verwirrte Betroffene hinsichtlich der Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und Unterbringung den Sohn der Betroffenen zum Betreuer. Hinsichtlich des Aufgabenkreises Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung des Pflegevertrags bestellte es eine weitere, berufsmäßige Betreuerin.
Hiergegen erhob die weitere Beteiligte (Tochter der Betroffenen) insoweit Beschwerde, als sie anstelle ihres Bruders insgesamt einen Berufsbetreuer eingesetzt haben möchte.
Das Landgericht hat hierauf den Aufgabenkreis der weiteren Betreuerin auf die Kontrolle der Einhaltung des Übergabevertrags vom 14.6.1982 erweitert und im übrigen die Beschwerde zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig und zum Teil begründet.
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