BVerfG - Beschluß vom 01.04.1998
2 BvR 1478/97
Normen:
BAT § 52 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe e ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs.1 ; SUrlV § 12 Abs. 2 § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 260 zu Art. 3 GG
AP Nr. 27 zu Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie
AuA 1998, 213
DÖD 1998, 231
EzFamR GG Art. 6 Nr. 39
FamRZ 1998, 894
NJW 1998, 2043
NVwZ 1998, 836
ZBR 1998, 396
ZfJ 1998, 525
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 16.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 171/93
BVerwG, vom 19.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 28.96

Urlaub: Sonderurlaub bei Niederkunft der nichtehelichen Lebensgefährtin eines Beamten

BVerfG, Beschluß vom 01.04.1998 - Aktenzeichen 2 BvR 1478/97

DRsp Nr. 1998/8760

Urlaub: Sonderurlaub bei Niederkunft der nichtehelichen Lebensgefährtin eines Beamten

Der Staat hat seiner Schutzpflicht gegenüber der Familie dadurch Genüge getan, daß einem nicht verheirateten Beamten die Anwesenheit bei der Niederkunft seiner Lebenspartnerin durch Urlaubsgewährung ermöglicht. Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG erfordert nicht die Gewährung von bezahltem Sonderurlaub.

Normenkette:

BAT § 52 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe e ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs.1 ; SUrlV § 12 Abs. 2 § 13 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Sonderurlaub für die Niederkunft der nichtehelichen Lebensgefährtin eines Beamten.

1. Der Beschwerdeführer ist Beamter. Für die Niederkunft seiner nichtehelichen Partnerin beantragte er einen Tag Sonderurlaub. Den Antrag lehnte der Dienstherr ab. Sonderurlaub nach § 12 Abs. 2 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1992 (BGBl I S. 977) - SUrlV a.F. - in Verbindung mit der bei der Ermessensausübung für entsprechend anwendbar erklärten Regelung des § 52 Abs. 2 Satz 1 Buchst. e Bundes-Angestelltentarifvertrag - BAT - komme nur bei der Niederkunft der Ehefrau eines Beamten in Betracht.