BAG - Urteil vom 14.08.1996
10 AZR 70/96
Normen:
BErzGG § 15 ; BGB § 611 ; BUrlG § 11 ;
Fundstellen:
AuA 1997, 180
BB 1996, 2472
BB 1997, 159
DB 1997, 234
FamRZ 1997, 176
NJW 1997, 678
NZA 1996, 1204
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 16.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2808/95
LAG Düsseldorf, vom 14.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1085/95

Urlaubsgeld im Erziehungsurlaub

BAG, Urteil vom 14.08.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 70/96

DRsp Nr. 1997/464

Urlaubsgeld im Erziehungsurlaub

»Sagt der Arbeitgeber die Zahlung eines Weihnachts- und Urlaubsgeldes zu, so setzt der Anspruch auf das Urlaubsgeld zumindest voraus, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Urlaubsjahr auch Urlaub gewähren kann. Das ist für volle Kalenderjahre, in denen der Arbeitnehmer im Erziehungsurlaub ist, nicht der Fall.«

Normenkette:

BErzGG § 15 ; BGB § 611 ; BUrlG § 11 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld für die Jahre 1993 und 1994, in denen die Klägerin im Erziehungsurlaub war.

Die Klägerin ist seit 1989 als kaufmännische Angestellte bei der Beklagten zu einem Monatsgehalt von zuletzt 4.400,00 DM brutto beschäftigt. Hinsichtlich des Arbeitsentgeltes bestimmt § 3 des Arbeitsvertrages:

"§ 3

Gehalt

Die Angestellte erhält monatlich nachträglich ein Gehalt von brutto DM 3.800,00 (i.W. Dreitausendachthundert DM). Ferner erhält die Angestellte 50 % eines Gehaltes als Weihnachtsgeld und 50 % eines Gehaltes als Urlaubsgeld. Das Weihnachtsgeld ist zusammen mit dem Novembergehalt auszuzahlen. Das Urlaubsgeld ist gemeinsam mit dem Junigehalt auszuzahlen. Die Auszahlung von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld erfolgt nur zeitanteilig, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Kalenderjahres bestanden hat und zum Zeitpunkt der Auszahlung ungekündigt fortbesteht.