BGH - Beschluss vom 16.11.2010
VIII ZB 55/10
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 517; ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2011, 152
FamRZ 2011, 289
MDR 2011, 62
NJW 2011, 230
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 15.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 387/09
AG Düsseldorf, vom 29.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 29 C 12105/07

Ursächlichkeit der Mittellosigkeit einer Partei für eine Fristversäumung als Voraussetzung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; Kausalität der Mittellosigkeit für eine Versäumung einer Frist bei Einreichung und fristgemäßer Begründung eines ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfegesuchs für ein beabsichtigtes Rechtsmittel; Vergleichbarkeit einer Begründung eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine noch beabsichtigte Berufung mit einer vollständig erstellten Berufungsbegründung

BGH, Beschluss vom 16.11.2010 - Aktenzeichen VIII ZB 55/10

DRsp Nr. 2010/22226

Ursächlichkeit der Mittellosigkeit einer Partei für eine Fristversäumung als Voraussetzung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; Kausalität der Mittellosigkeit für eine Versäumung einer Frist bei Einreichung und fristgemäßer Begründung eines ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfegesuchs für ein beabsichtigtes Rechtsmittel; Vergleichbarkeit einer Begründung eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine noch beabsichtigte Berufung mit einer vollständig erstellten Berufungsbegründung

ZPO § 233 B, D a) Versäumt eine mittellose Partei die Frist zur Berufungseinlegung und Berufungsbegründung, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung ursächlich geworden ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855).