OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.12.1999
9 WF 234/99
Normen:
BGB § 1601 ; ZPO § 318 § 319 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 658
NJW-RR 2000, 1522
OLGR-Brandenburg 2000, 324
OLGReport-Brandenburg 2000, 324
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 30.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 83/96

Urteilsberichtigung trotz Rechtskraft - Treu und Glauben im Prozessrechtsverhältnis - Verwirkung prozessualer Rechte - Versäumnisurteil über Kindesunterhalt

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.12.1999 - Aktenzeichen 9 WF 234/99

DRsp Nr. 2001/3523

Urteilsberichtigung trotz Rechtskraft - Treu und Glauben im Prozessrechtsverhältnis - Verwirkung prozessualer Rechte - Versäumnisurteil über Kindesunterhalt

1. Der Eintritt der Rechtskraft steht der Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift ("jederzeit") nicht entgegen (hier: Berichtigung eines Versäumnisurteils über Kindesunterhalt, das in seinem Ausspruch von dem gestellten Antrag abweicht, nach mehr als einem Jahr).2. Auch im Zivilprozess unterliegt das Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien den Grundsätzen von Treu und Glauben, die den streitenden Parteien die Pflicht zu redlichem Verhalten auferlegen und dazu führen können, dass prozessuale Rechte und Befugnisse verwirkt sind (hier geprüft und im Ergebnis verneint in Bezug auf das Recht des Unterhaltspflichtigen, nach so langer Zeit die Berichtigung des Urteils verlangen zu können).

Normenkette:

BGB § 1601 ; ZPO § 318 § 319 ;

Gründe:

Die Klägerin hat während der Trennungszeit in Prozessstandschaft für die gemeinsamen Kinder der Parteien gegen den Beklagten auf Zahlung von Kindesunterhalt geklagt. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 1997 beantragte sie den Beklagten zu verurteilen, Kindesunterhalt ab 1. Juni 1997 in Höhe von monatlich 570,00 DM jeweils für die Kinder M1 und M2 und für das Kind M3 415,00 DM zu zahlen.