OLG München - Beschluss vom 04.05.2005
RReg. 5 St RR 11/05
Normen:
StGB § 170 ;

Urteilsfeststellungen zur konkreten Leistungsfähigkeit bei Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

OLG München, Beschluss vom 04.05.2005 - Aktenzeichen RReg. 5 St RR 11/05

DRsp Nr. 2005/10132

Urteilsfeststellungen zur konkreten Leistungsfähigkeit bei Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

»Wird ein Unterhaltspflichtiger wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt, muss die konkrete Leistungsfähigkeit auf Grund der getroffenen tatsächlichen Feststellungen feststehen. Hierzu muss das Urteil zahlenmäßige Angaben zu den tatsächlichen oder möglichen Einkünften, zu den bestehenden Verpflichtungen sowie zum notwendigen Eigenbedarf enthalten.«

Normenkette:

StGB § 170 ;

Sachverhalt:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Verletzung der Unterhaltspflicht freigesprochen. Auf die dagegen eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht wegen zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 Abs. 1, § 52 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wandte sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die gemäß §§ 341, 344 StPO zulässige Revision des Angeklagten hatte mit der Sachrüge Erfolg, weil die in den Urteilsgründen getroffenen tatsächlichen Feststellungen lückenhaft waren und deswegen die Verurteilung wegen zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nicht zu tragen vermochten, § 337 Abs. 2 StPO.