OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.12.2001
1 UF 201/01
Normen:
VAHRG § 10a ;
Vorinstanzen:
AG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 612/01

VA, Abänderung; VA, Umfang

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.12.2001 - Aktenzeichen 1 UF 201/01

DRsp Nr. 2002/10710

VA, Abänderung; VA, Umfang

»In Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG können auch solche Anwartschaften erstmals einbezogen werden, die im Ausgangsverfahren voraussichtlich nicht berücksichtigt worden sind.«

Normenkette:

VAHRG § 10a ;

Gründe:

Die am 17.11.1962 geschossene Ehe der Parteien ist auf den am 30.01.1984 zugestellten Scheidungsantrag rechtskräftig geschieden. In dem aus dem Verbund abgetrennten Verfahren ist die Folgesache Versorgungsausgleich mit - ebenfalls rechtskräftigen - Beschluß des Amtsgerichts vom 24.04.185 dahin geregelt worden, dass im Wege des Rentensplittings von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) auf dasjenige der Antragstellerin, ebenfalls bei der BfA, 43,75 DM monatlich übertragen worden sind. Dabei ist das Amtsgericht von folgenden in den Ausgleich eingestellten Anwartschaften der Parteien ausgegangen, jeweils ehezeitbezogen (01.11.1962 bis 31.12.1983) und monatlich:

Die Antragsstellerin (Ehefrau )

gesetzl. Rentenanwartschaften bei der BfA 395,90 DM

öffentlich-rechtliche Zusatzversorgung bei der Zusatzversorgungskasse Wiesbaden 30,31 DM

der Antragsgegner (Ehemann)

gesetzl. Rentenanwartschaften bei der BfA 513,70 DM.