OLG Brandenburg - Urteil vom 23.10.2003
15 UF 33/03
Normen:
BGB a.F. § 1591 Abs. 1; BGB § 1599 Abs. 1; BGB § 1600; BGB § 1600b Abs. 1; BGB § 1600e Abs. 1; EGBGB Art. 224 § 1 Abs. 1; EGBGB Art. 224 § 1 Abs. 2; ZPO § 640d; FGB/DDR § 54 Abs. 5; FGB/DDR § 61 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 480
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 17.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 64/02

Vaterschaft gemäß dem Recht der DDREheliches Kind gemäß dem Recht der DDRVaterschaftsanfechtung eines gemäß dem Recht der DDR ehelichen Kindes nach dem 01.07.1998Voraussetzungen für die schlüssige Darlegung der NichtvaterschaftBeginn der Anfechtungsfrist bezüglich der Vaterschaft

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.10.2003 - Aktenzeichen 15 UF 33/03

DRsp Nr. 2004/19516

Vaterschaft gemäß dem Recht der DDR Eheliches Kind gemäß dem Recht der DDR Vaterschaftsanfechtung eines gemäß dem Recht der DDR ehelichen Kindes nach dem 01.07.1998 Voraussetzungen für die schlüssige Darlegung der Nichtvaterschaft Beginn der Anfechtungsfrist bezüglich der Vaterschaft

Für die Darlegung der die Vaterschaft in Frage stellenden Umstände im Rahmen einer Vaterschaftsanfechtung ist eine wahrscheinliche oder überwiegend wahrscheinliche Nichtvaterschaft nicht erforderlich. Ausreichend für eine Vaterschaftsanfechtung sind Darlegungen, die geeignet sind, Zweifel an der Vaterschaft zu wecken und die Möglichkeit der nichtehelichen Abstammung nicht ganz fernliegend erscheinen lassen. Die Anfechtungsfrist bezüglich der Vaterschaft beginnt erst zu laufen, sobald bei dem Vater Kenntnis von Tatsachen besteht, aus denen sich die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer nichtehelichen Abstammung ergibt.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. Dezember 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Nauen - 23 F 64/02 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater des Beklagten ist.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

BGB a.F. § 1591 Abs. 1; BGB § 1599 Abs. 1; BGB § 1600; BGB § 1600b Abs. 1; BGB § 1600e Abs. 1; EGBGB Art. 224 § 1 Abs. 1; EGBGB Art. 224 § 1 Abs. 2; ZPO § 640d;