KG - Urteil vom 19.04.2023
9 ORs 9/23 - 161 Ss 1/23
Normen:
AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AufenthG § 71; BGB § 1592; BGB § 1595; StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 255 Js 53/20

Vaterschaftsanerkennung durch nicht leiblichen VaterRechtmäßigkeit der Vaterschaftsanerkennung bei gegenteiligen MotivenErschleichung eines Aufenthaltstitels durch falsche Angabe der VaterschaftUmfassende Wirkung einer vollwertigen VaterschaftObjektiver Empfängerhorizont bei konkludenter neben ausdrücklicher Erklärung

KG, Urteil vom 19.04.2023 - Aktenzeichen 9 ORs 9/23 - 161 Ss 1/23

DRsp Nr. 2023/6120

Vaterschaftsanerkennung durch nicht leiblichen Vater Rechtmäßigkeit der Vaterschaftsanerkennung bei gegenteiligen Motiven Erschleichung eines Aufenthaltstitels durch falsche Angabe der Vaterschaft Umfassende Wirkung einer vollwertigen Vaterschaft Objektiver Empfängerhorizont bei konkludenter neben ausdrücklicher Erklärung

1. Ist die notarielle Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung durch einen Mann, der tatsächlich nicht der leibliche Vater ist, durchgeführt worden, so steht der Umstand, dass mit der Anerkennung der Vaterschaft die Absicht verfolgt wurde, einen Aufenthaltstitel zu erschleichen, deren Rechtswirksamkeit nicht entgegen. Die rechtswirksam durch Anerkennung erworbene Vaterschaft ist eine rechtlich vollwertige Vaterschaft, die sich umfassend auf die gesamte deutsche Rechtsordnung erstreckt. 2. Ob in einer bestimmten Kommunikationssituation neben einer ausdrücklichen auch eine konkludente Erklärung abgegeben worden ist und welchen Inhalt diese hat, bestimmt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont, der unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der Verkehrsanschauung festzulegen ist; spielt ein Umstand in einer bestimmten Kommunikationssituation für den Erklärungsempfänger keine Rolle, so spricht dies dagegen, dass er konkludent miterklärt worden ist.