BayObLG - Beschluß vom 17.07.2000
1Z BR 57/00
Normen:
BGB § 1592 Nr. 2, § 1595 Abs. 1, Abs. 2, § 1600e Abs. 2, § 1617a Abs. 2, § 1 ; PStG § 21 Abs. 1, Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 29a Abs. 1 Satz 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 45;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 1395/00
AG Nürnberg UR III 11/00 ,

Vaterschaftsanerkennung nach dem Tod des Kindes

BayObLG, Beschluß vom 17.07.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 57/00

DRsp Nr. 2000/6563

Vaterschaftsanerkennung nach dem Tod des Kindes

»Nach der Neuregelung der Zustimmungserfordernisse zur Vaterschaftsanerkennung durch das KindRG kann die Vaterschaft auch nach dem Tod des Kindes anerkannt werden. In diesem Fall ist eine Neubestimmung des Kindesnamens nach dem Namen des Vaters nicht mehr möglich.«

Normenkette:

BGB § 1592 Nr. 2, § 1595 Abs. 1, Abs. 2, § 1600e Abs. 2, § 1617a Abs. 2, § 1 ; PStG § 21 Abs. 1, Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 29a Abs. 1 Satz 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 45;

Gründe

I.

Die 1980 geborene Beteiligte zu 1 ist die Mutter des 1999 lebend geborenen Mädchens, das noch am gleichen Tag verstarb. Sie ist deutsche Staatsangehörige und unverheiratet. Im Geburtenbuch wurde das Kind am 3.1.2000 mit dem Familiennamen der Mutter eingetragen.

Der 1979 im Kosovo/Republik Serbien/Jugoslawien geborene Beteiligte zu 2 ist nach seiner Angabe ausländischer Flüchtling. Er hat am 3.1.2000 zur Urkunde des Standesbeamten die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter (Beteiligte zu 1) anerkannt. Diese hat am selben Tage zur Urkunde des Standesbeamten erklärt, dem Kind den Familiennamen des Beteiligten zu 2 zu erteilen, der in die Namenserteilung einwilligte. Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragten, die Vaterschaftsanerkennung und die Namenserteilung im Geburtenbuch des Kindes beizuschreiben.