OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.09.2022
6 UF 18/18
Normen:
§ 26 FamFG; § 30 FamFG; §100 FamFG; § 177 FamFG; § 448 ZPO; § 1600 BGB; § 1600c BGB; Art 19 EGBGB; Art 20 EGBGB;

Verfahren in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren bei fehlender Mitwirkung der im Ausland lebenden Mutter

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2022 - Aktenzeichen 6 UF 18/18

DRsp Nr. 2023/6822

Verfahren in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren bei fehlender Mitwirkung der im Ausland lebenden Mutter

Bei der Anfechtung der Vaterschaft durch den rechtlichen Vater kann im Einzelfall auf die Einholung eines Abstammungsgutachtens verzichtet werden, wenn die im Ausland lebende Mutter die Mitwirkung an der Untersuchung verweigert und nach förmlicher Vernehmung des Vaters als Beteiligter unter Berücksichtigung der Einlassung der Mutter im Scheidungsverfahren kein Zweifel an der fehlenden biologischen Vaterschaft des Antragstellers besteht.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller nicht der Vater der Beteiligten zu 1., Vorname1 A, geboren am XX.XX.2013, ist.

Die gerichtlichen Kosten der Verfahren beider Instanzen tragen die Beteiligten zu 3. und 4. zu gleichen Teilen. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

§ 26 FamFG; § 30 FamFG; §100 FamFG; § 177 FamFG; § 448 ZPO; § 1600 BGB; § 1600c BGB; Art 19 EGBGB; Art 20 EGBGB;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 3. begehrt die Feststellung, dass die Beteiligte zu 1., das am XX.XX.2013 geborene Kind Vorname1 A, nicht von ihm abstammt.