OLG Hamm - Beschluss vom 20.07.2016
12 UF 51/16
Normen:
BGB § 1600 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Iserlohn, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 130 F 77/14

Vaterschaftsanfechtungsrecht des leiblichen Vaters bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater

OLG Hamm, Beschluss vom 20.07.2016 - Aktenzeichen 12 UF 51/16

DRsp Nr. 2016/14580

Vaterschaftsanfechtungsrecht des leiblichen Vaters bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater

Eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater steht einer Anfechtung durch den leiblichen Vater dann nicht entgegen, wenn dieser im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ebenfalls eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind hat und mit diesem in einer Familie zusammenlebt. In dieser Konstellation ist § 1600 Abs. 2 BGB einschränkend auszulegen.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Iserlohn vom 27.01.2016 wird wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass nicht der Beteiligte Q, sondern der Beteiligte L der Vater des Kindes N, geb. am ##.##.2013, ist.

Hinsichtlich der Kosten für das erstinstanzliche Verfahren bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu je 1/6 dem Beteiligten Q und dem Kind und zu je 2/6 dem Beteiligten L sowie der Kindesmutter auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1600 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die rechtliche Vaterschaft der heute bald 3 1/2 jährigen N, geb. am ##.##.2013.

1. 2.