OLG Karlsruhe - Urteil vom 26.10.2000
2 UF 256/99
Normen:
BGB § 1600d Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2001, 283

Vaterschaftsfeststellung; eingräumter Mehrverkehr; Verweigerung der Blutentnahme

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.10.2000 - Aktenzeichen 2 UF 256/99

DRsp Nr. 2001/11368

Vaterschaftsfeststellung; eingräumter Mehrverkehr; Verweigerung der Blutentnahme

»Wird von der Mutter Mehrverkehr mit zwei Männern in der Empfängniszeit eingeräumt, ist bei Weigerung des im Ausland wohnenden einen Geschlechtspartners zu einer Blutentnahme keine hinreichende Grundlage für die Vermutungswirkung des § 1600 d Abs. 2 Satz 1 BGB gegeben, wenn der andere, ebenfalls im Ausland aufhältliche Geschlechtspartner, vom Gericht nicht ermittelt werden kann.«

Normenkette:

BGB § 1600d Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Feststellung der Vaterschaft und Unterhalt.