OLG Köln - Beschluß vom 20.12.2002
4 WF 153/02
Normen:
ZPO § 606 ; ZSHG § 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1124
OLGReport-Köln 2003, 118
Vorinstanzen:
AG Brühl, - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 313/02

Veränderung des Aufenthaltsortes eines Ehegatten als Zeugenschutzmaßnahme

OLG Köln, Beschluß vom 20.12.2002 - Aktenzeichen 4 WF 153/02

DRsp Nr. 2003/4165

Veränderung des Aufenthaltsortes eines Ehegatten als Zeugenschutzmaßnahme

Die notwendige Veränderung des Aufenthaltsortes eines Ehegatten aufgrund der Aufnahme in eine Zeugenschutzmaßnahme nach § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz - ZSHG) läßt seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO am bisherigen Wohnort nicht entfallen, solange nicht feststeht, dass die Rückkehr an den bisherigen Wohnort völlig oder doch jedenfalls für einen längeren Zeitraum ausgeschlossen ist.

Normenkette:

ZPO § 606 ; ZSHG § 1 ;

Gründe:

Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, Hs. 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) eingelegt worden. In der Sache selbst hat es ebenfalls zumindest vorläufigen Erfolg, weil der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe jedenfalls nicht aus den Erwägungen, die das Amtsgericht der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt hat, abgelehnt werden kann.