Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Die Beklagte bezog im Dezember 1998 eine eigene Wohnung.
Der Kläger begehrt für das Jahr 1999 die Zustimmung der Beklagten zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung. Durch Erklärung zu Protokoll hat er sich bereit erklärt, die Beklagte von etwaigen ihr durch die gemeinsame steuerliche Veranlagung entstehenden Nachteilen freizustellen.
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