OLG Oldenburg - Urteil vom 30.04.2002
12 UF 6/02
Normen:
BGB § 1353 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 159
FuR 2002, 380
OLGReport-Oldenburg 2002, 166
Vorinstanzen:
AG Lingen, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 6/01

Veranlagung, gemeinsame; Zustimmung; Schikaneverbot

OLG Oldenburg, Urteil vom 30.04.2002 - Aktenzeichen 12 UF 6/02

DRsp Nr. 2002/6831

Veranlagung, gemeinsame; Zustimmung; Schikaneverbot

»1. Bei Klage auf Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung ist nicht zu prüfen, ob die steuerrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist allein von den Finanzbehörden zu entscheiden. 2. Der auf der Pflicht zur wechselseitigen Rücksichtnahme beruhende Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung entfällt nur, wenn offensichtlich keine wirtschaftlichen Vorteile erreicht werden können (Schikaneverbot).

Normenkette:

BGB § 1353 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Die Beklagte bezog im Dezember 1998 eine eigene Wohnung.

Der Kläger begehrt für das Jahr 1999 die Zustimmung der Beklagten zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung. Durch Erklärung zu Protokoll hat er sich bereit erklärt, die Beklagte von etwaigen ihr durch die gemeinsame steuerliche Veranlagung entstehenden Nachteilen freizustellen.