OLG Köln - Beschluß vom 29.06.1998
27 WF 35/98
Normen:
ZPO § 93 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 175
FuR 1998, 414
NJW-RR 1998, 1703
OLGReport-Köln 1998, 430
Vorinstanzen:
AG Schleiden, - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 227/97

Veranlassung der Klageerhebung beim Kindesunterhalt

OLG Köln, Beschluß vom 29.06.1998 - Aktenzeichen 27 WF 35/98

DRsp Nr. 1998/18708

Veranlassung der Klageerhebung beim Kindesunterhalt

»Wer als Unterhaltsverpflichteter nur zu Teilleistungen des geschuldeten Unterhalts bereit ist, gibt durch sein Verhalten zur Einreichung der Klage hinsichtlich des vollen Unterhaltsanspruches Veranlassung i.S.d. § 93 ZPO. Die Beschränkung der Klage auf den streitigen Spitzenvertrag ist für den Gläubiger von geringem praktischen Nutzen, weil der Titel, den er sich mit einer solchen Klage verschaffen kann,. nicht die Vollstreckung wegen des vollen Unterhaltsbetrages ermöglicht.«

Normenkette:

ZPO § 93 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und führt in der Sache zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, das unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über das PKH-Gesuch der Antragstellerin zu entscheiden hat.

Die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Unterhaltsklage (§ 114 ZPO) ist, soweit der Antragsgegner den Unterhaltsanspruch anerkannt hat, gegeben.

Sie ist entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts auch nicht mutwillig.

Mutwillig ist die Rechtsverfolgung, wenn keine Veranlassung zur Klage besteht, weil das mit der Klage verfolgte Ziel auf einfacherem Weg erreichbar ist.