Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und führt in der Sache zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, das unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über das PKH-Gesuch der Antragstellerin zu entscheiden hat.
Die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Unterhaltsklage (§ 114 ZPO) ist, soweit der Antragsgegner den Unterhaltsanspruch anerkannt hat, gegeben.
Sie ist entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts auch nicht mutwillig.
Mutwillig ist die Rechtsverfolgung, wenn keine Veranlassung zur Klage besteht, weil das mit der Klage verfolgte Ziel auf einfacherem Weg erreichbar ist.
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