OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.03.2012
18 WF 97/11
Normen:
BGB § 1378 Abs. 3; BGB § 1385 Nr. 1; BGB § 1386; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 26.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 1114/11

Veranlassung des Antragsgegners zur Klageerhebung im Verfahren über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.2012 - Aktenzeichen 18 WF 97/11

DRsp Nr. 2013/1308

Veranlassung des Antragsgegners zur Klageerhebung im Verfahren über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Hat der Antragsgegner im Verfahren über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft dem Antrag innerhalb der vom Gericht gesetzten Erwiderungsfrist zugestimmt, so sind die Kosten des Verfahrens gem. § 93 ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Letzteres ist nicht der Fall, wenn er sich in einem parallel geführten zivilgerichtlichen Verfahren der Aufrechnung mit einem vermeintlichen Zugewinnausgleichsanspruch entgegenhält, der Anspruch sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen noch nicht entstanden.

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Anerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 26.4.2011 (49 F 1114/11) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.429,86 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1378 Abs. 3; BGB § 1385 Nr. 1; BGB § 1386; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die mit erstinstanzlichem Anerkenntnisbeschluss ergangene Kostenentscheidung.