BGH - Beschluss vom 02.12.2009
XII ZB 207/08
Normen:
ZPO § 93; ZPO § 258; ZPO § 323; FamFG § 243 Nr. 4;
Fundstellen:
AGS 2010, 149
FF 2010, 130
FF 2010, 174
FPR 2010, 182
FamRB 2010, 75
FamRZ 2010, 195
FamRZ 2010, 447
FuR 2010, 157
JAmt 2010, 200
MDR 2010, 213
NJW 2010, 238
NJW-Spezial 2010, 164
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 31.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 WF 265/08
AG Potsdam, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen F 237/07

Veranlassung für eine Klage auf vollen Unterhalt bei einer vorherigen Erbringung von Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt

BGH, Beschluss vom 02.12.2009 - Aktenzeichen XII ZB 207/08

DRsp Nr. 2009/28632

Veranlassung für eine Klage auf vollen Unterhalt bei einer vorherigen Erbringung von Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt

Ein Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, gibt auch dann Veranlassung für eine Klage auf den vollen Unterhalt, wenn er zuvor nicht zur Titulierung des freiwillig gezahlten Teils aufgefordert worden ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerinnen wird der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. Oktober 2008 aufgehoben.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenentscheidung in dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Potsdam vom 17. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat der Beklagte zu tragen.

Beschwerdewert: bis 2.000 EUR

Normenkette:

ZPO § 93; ZPO § 258; ZPO § 323; FamFG § 243 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Parteien streiten noch um die Kostenquote aus ihrem Unterhaltsrechtsstreit.

Die Klägerin zu 1 und der Beklagte sind geschiedene Ehegatten, die Klägerinnen zu 2 und 3 sind ihre im Juli 1995 geborenen gemeinsamen Kinder.