LSG Bayern - Urteil vom 15.03.2018
L 4 KR 257/16
Normen:
SGB X § 44; SGB V § 226 ; BGB § 1601; SGB V § 229 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 289/14

Verbeitragung einer Lebensversicherung zur Kranken- und PflegeversicherungErhalt einer freiwilligen Zuwendung zu Gunsten des VersichertenUnterhaltsersatzfunktion der Einnahme

LSG Bayern, Urteil vom 15.03.2018 - Aktenzeichen L 4 KR 257/16

DRsp Nr. 2018/18041

Verbeitragung einer Lebensversicherung zur Kranken- und Pflegeversicherung Erhalt einer freiwilligen Zuwendung zu Gunsten des Versicherten Unterhaltsersatzfunktion der Einnahme

1. Von einem Fall der Hinterbliebenenversorgung ist bereits dann auszugehen, wenn die Einsetzung der hinterbliebenen Person als Bezugsberechtigte eine freiwillige Zuwendung zu ihren Gunsten, etwa im Sinne einer nicht nach § 1601 BGB geschuldeten Unterhaltsleistung, darstellt. 2. Damit weist die Einnahme die von § 229 Abs. 1 SGB V geforderte Unterhaltsersatzfunktion auf. 3. Die Prüfung der Frage, ob nach zivilrechtlichen Maßstäben ein Unterhaltsanspruch bestand oder nach dem Tod der zuwendenden Person bestanden hätte, ist in § 229 Abs. 1 SGB V nicht vorgesehen.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27.04.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44; SGB V § 226 ; BGB § 1601; SGB V § 229 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus einer Lebensversicherung.

Die 1978 geborene Klägerin ist bei den Beklagten kranken- und pflegeversichert. Am 16.04.2013 erhielt sie von der S. a.G. eine Kapitalleistung in Höhe von 82.548,64 Euro ausbezahlt.