OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.12.2013
5 WF 298/13
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Büdingen, vom 12.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 201/10

Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund Erhöhung des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.12.2013 - Aktenzeichen 5 WF 298/13

DRsp Nr. 2014/2591

Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund Erhöhung des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung

1. § 120 Abs. 4 ZPO setzt eine nachträgliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Anschluss an die Bewilligung voraus. Die Vorschrift dient nicht der Überprüfung und Korrektur von ursprünglich fehlerhaften Entscheidungen. 2. Eine aus laufenden Einzahlungen resultierende Erhöhung des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung stellt keine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse i.S. von § 120 Abs. 4 ZPO dar.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe:

Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.