BAG - Urteil vom 14.03.2019
6 AZR 90/18
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB §§ 1896 ff.; BGB § 1906; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1; Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 17.12.1999 des Landes Nordrhein-Westfalen (PsychKG NRW) § 1; Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 17.12.1999 des Landes Nordrhein-Westfalen (PsychKG NRW) § 12; Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anlage 1 Abschn. I; Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anlage 2d; Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anlage 31 Anhang F § 3 Abs. 1; Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anlage 32 Anhang G § 3 Abs. 1; Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anlage 33;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 96
AuR 2019, 431
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 27.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 384/17
ArbG Düsseldorf, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6837/16

Verbindliche Zuordnungstabelle des Dienstgebers als konstitutive Entgeltgruppenzuordnung der BeschäftigtenZuordnung der Anforderungen und Tätigkeitsmerkmale eines Vereinsbetreuers

BAG, Urteil vom 14.03.2019 - Aktenzeichen 6 AZR 90/18

DRsp Nr. 2019/9803

Verbindliche Zuordnungstabelle des Dienstgebers als konstitutive Entgeltgruppenzuordnung der Beschäftigten Zuordnung der Anforderungen und Tätigkeitsmerkmale eines Vereinsbetreuers

Orientierungssätze: 1. Die Zuordnungstabelle in Anhang E Anlage 33 AVR regelt die Überleitung aus den bisher einschlägigen Vergütungsgruppen der Anlage 2d AVR in die neuen Entgeltgruppen der Anlage 33 AVR konstitutiv. Sie ist nicht lediglich eine unverbindliche Arbeitshilfe (Rn. 18). 2. Nach dem Willen der Arbeitsrechtlichen Kommission ist die Tätigkeit eines typischen Vereinsbetreuers (§ 1897 Abs. 2 BGB), der mit allen Aufgabenkreisen im Rahmen einer rechtlichen Betreuung (Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmungs-recht, sozialrechtliche Angelegenheiten, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, sonstige Wirkungskreise entsprechend gerichtlicher Bestellung) betraut ist und in dessen Arbeitsalltag nur gelegentlich eine Unterbringung gemäß § 1906 BGB anfällt, nicht nach der Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR bewertet (Rn. 20 ff).

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. November 2017 - 9 Sa 384/17 - aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. März 2017 - 2 Ca 6837/16 - wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: