BGH - Urteil vom 04.03.2009
XII ZR 18/08
Normen:
BGB § 329; BGB § 1606; BGB § 1614;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 678
FamRB 2009, 171
FamRZ 2009, 768
FamRZ 2009, 856
FuR 2009, 400
MDR 2009, 691
NJW 2009, 1667
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UF 319/06
AG Bad Schwalbach, vom 25.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 333/06

Verbindlichkeit einer Freistellungsvereinbarung zwischen den Eltern hinsichtlich einer Begrenzung des Kindesunterhalts; Anspruch auf den vollen Kindesunterhalt wegen Sittenwidrigkeit der Freistellungsvereinbarung; Anpassung des Kindesunterhalts wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage; Auslegung der Freistellungsvereinbarung als Erfüllungsübernahme i.S.v. § 329 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

BGH, Urteil vom 04.03.2009 - Aktenzeichen XII ZR 18/08

DRsp Nr. 2009/7844

Verbindlichkeit einer Freistellungsvereinbarung zwischen den Eltern hinsichtlich einer Begrenzung des Kindesunterhalts; Anspruch auf den vollen Kindesunterhalt wegen Sittenwidrigkeit der Freistellungsvereinbarung; Anpassung des Kindesunterhalts wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage; Auslegung der Freistellungsvereinbarung als Erfüllungsübernahme i.S.v. § 329 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Aus einer von den Eltern vereinbarten Begrenzung des Kindesunterhalts, die schon mangels Beteiligung der betroffenen Kinder für diese keine Wirkung entfaltet, kann auf ein - konkludentes - Freistellungsversprechen der die Kinder betreuenden Mutter zugunsten des Vaters (über die Differenz zum gesetzlichen Unterhalt) nicht allein deswegen geschlossen werden, weil es der Mutter bewusst war, dass der gesetzliche Unterhalt durch die Vereinbarung nicht ausgeschöpft wird.

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2007 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Schwalbach vom 25. September 2006 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 329; BGB § 1606; BGB § 1614;

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute.