BGH - Beschluss vom 24.05.2017
XII ZB 577/16
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 221
FamRZ 2017, 1342
FuR 2017, 499
MDR 2017, 1001
NJW 2017, 8
NJW-RR 2017, 897
Vorinstanzen:
AG Eckernförde, vom 20.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 XVII 167
LG Kiel, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 12/16

Verbindung der Unterbringung eines auf einen Rollstuhl angewiesenen Betroffenen in einer Wohneinrichtung mit einer Freiheitsentziehung; Verschluss der Außentür zur Verhinderung des eigenmächtigen Verlassens der Einrichtung; Notwendigkeit einer ernstlichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben des Betreuten zur Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung; Tatrichterliche Prognose einer nicht anders abwendbaren Suizidgefahr oder einer Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden

BGH, Beschluss vom 24.05.2017 - Aktenzeichen XII ZB 577/16

DRsp Nr. 2017/7781

Verbindung der Unterbringung eines auf einen Rollstuhl angewiesenen Betroffenen in einer Wohneinrichtung mit einer Freiheitsentziehung; Verschluss der Außentür zur Verhinderung des eigenmächtigen Verlassens der Einrichtung; Notwendigkeit einer ernstlichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben des Betreuten zur Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung; Tatrichterliche Prognose einer nicht anders abwendbaren Suizidgefahr oder einer Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden

a) Wird ein Betroffener, der sich allein mit seinem Rollstuhl fortbewegen kann, in einer Wohneinrichtung untergebracht, deren Außentür verschlossen wird, damit der Betroffene den geschützten Bereich nicht eigenmächtig verlassen kann, ist diese Unterbringung mit einer Freiheitsentziehung verbunden.b) Die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten voraus. Notwendig ist eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betreuten. Dies setzt objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens voraus. Der Grad der Gefahr ist in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. März 2014 - XII ZB 58/12 - FamRZ 2014, 831).

Tenor