OLG Hamm - Beschluss vom 19.12.2003
11 UF 373/02
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1396
OLGReport-Hamm 2004, 150
Vorinstanzen:
AG Hamm, - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 192/02

Verbleiben eines afghanischen Kindes in der Familie der Pflegeeltern gegen den Willen der leiblichen Eltern - Anwendung des § 1632 Abs. 4 BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2003 - Aktenzeichen 11 UF 373/02

DRsp Nr. 2004/3603

Verbleiben eines afghanischen Kindes in der Familie der Pflegeeltern gegen den Willen der leiblichen Eltern - Anwendung des § 1632 Abs. 4 BGB

»Es kann zum Wohl des Kindes im Einzelfall geboten sein, ein afghanisches Mädchen, das von einer Hilfsorganisation mit lebensgefährlichen Kriegsverletzungen zur Behandlung nach Deutschland geholt worden ist, hier mehr als 4 Jahre verbleibt und seit ca. 3 Jahren in einer Familienpflege lebt, trotz guten Heilungsverlaufs nicht in sein Heimatland zurückzuführen, sondern es gegen den Willen der leiblichen Eltern in der bisherigen Familienpflege - zunächst befristet für einen gewissen Zeitraum - zu belassen.«

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beteiligte zu 3. und seine Ehefrau sind die Pflegeeltern des am 27.08.1992 geborenen, aus Afghanistan stammenden Kindes G, das am 19.09.1999 von dem Beteiligten zu 2. -einer Hilfsorganisation zur ärztlichen Betreuung von Kindern in Kriegs- und Krisengebieten- zur medizinischen Versorgung und Behandlung einer schweren und in ihren Auswirkungen lebensbedrohenden Beinverletzung (chronische Tibia-Osteomyelitis = Knochenentzündung des rechten Schienbeins) nach Deutschland geholt und hier in ein Krankenhaus in T/Thüringen verbracht wurde, in dem die Ehefrau des Beteiligten zu 3. zum damaligen Zeitpunkt als Krankenschwester tätig war.