OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.09.2002
3 UF 180/02
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 24.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 534 F 56/02

Verbleibensanordnung in Pflegefamilie

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.09.2002 - Aktenzeichen 3 UF 180/02

DRsp Nr. 2002/17475

Verbleibensanordnung in Pflegefamilie

»Gemäß § 1632 Abs. 4 BGB kann das Familiengericht nur dann auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und so lange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Erforderlich ist eine Abwägung des Kindesinteresses gegenüber dem Elternrecht der leiblichen Eltern. Dagegen ist nicht erforderlich für ein erfolgreiches Herausgabeverlangen, dass es "nur dem Wohl des Kindes dient oder ein triftiger Grund dafür vorliegt".«

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 4 ;

Gründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte befristete Beschwerde der Antragstellerin i,§§ 621 e ZPO, 20 FGG, hat in der Sache selbst jedoch keinen Erfolg.